Statuten des Vereins
Netzwerk internationaler Frauen in Österreich
- Name und Sitz
Unter dem Namen „Netzwerk internationaler Frauen in Österreich“ besteht ein Verein im mit Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet. Der Sitz des Vereins befindet sich in Blechturmgasse 8, 1040. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
- Ziel und Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich soziale Zwecke. Der Verein bezweckt die gesellschaftliche Integration von ausländische Frauen -nämlich Migrantinnen und Frauen mit Migrationshintergrund- die in Österreich wohnen oder wohnen wollen, in sozialen und materiellen Notlagen.
- Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
3.1 Der Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
- sozial-integrative und gesundheitsbezogene Aktivitäten und Angebote unter sozial, pädagogische, und juridische Leitung; soziale Netzwerk, persönliche Gespräche, Beratung und tätige Unterstützung, Suchung nach von dem Vereinszweck dienenden Einrichtungen; Veranstaltung von Events, Kursen und Workshops, Vorträge, Diskussionen, Seminare, Tagungen, Symposien, Aktionen und Informationsveranstaltungen, Versammlungen, Herausgabe von Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit.
- Gewinnung von FördergeberInnen, SponsorInnen und SpenderInnen; Vernetzungsaktivitäten mit Einrichtungen, Institutionen und Vereinen, die mit der Sachproblematik befasst sind; Schaffung von Netzwerken, Kooperationen und Partnerschaften mit Einrichtungen und Organisationen.
3.2 Als materielle Mittel dienen Erträge zur Finanzierung des mildtätigen Betriebs (z.B. durch Private und Öffentliche Förderungen, Subventionen, Spendengelder und Zuwendungen aller Art, Sammlungen, Mitgliedsbeiträge, Preisgelder, Sponsoring, Erträge aus Veranstaltungen).
3.3 Bei all diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung des gemeinnützigen und mildtätigen Zweckes eingestellt ist, und nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne welche die genannten Zwecke nicht erreichbar wären. Die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der mildtätigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.4 Zur Umsetzung und Gewährleistung der obengenannten Aufgaben kann Personal angestellt werden.
3.5 Sofern Vorstandsmitglieder Tätigkeiten für den Verein leisten, die über die ehrenamtliche Funktion hinausgehen, so können diese mit dem Verein – so wie von anderen Personen auch – verrechnet werden.
4. Mitgliedschaft
4.1 Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden. Über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der ordentlichen Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Außerordentliche Mitglieder sind jene, den Verein im Rahmen einer Fördermitgliedschaft unterstützen. Ehrenmitglieder sind diejenigen, die vom Vorstand dazu ernannt werden.
4.2 Rechten der Mitglieder
4.2.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
4.2.2 Jedes Vereinsmitglied kann bestimmen, was mit seinen Daten gemacht werden darf. Außerdem hat jedes Mitglied ein Auskunftsrecht.
4.2.3 Den Vereinsmitgliedern steht es zu, vom Vorstand Auskunft über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zu erhalten
4.3 Pflichten der Mitglieder
4.3.1 Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen Höhe verpflichtet.
4.3.2 In manchen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied von der Gebühr dauerhaft befreien.
4.3.3 Die Mitgliedschaft stellt die Pflicht dar, am Verein teilzunehmen, also z.B. beim Aufbau von Veranstaltungen zu helfen, an regelmäßigen Treffen teilzunehmen, für den Verein da zu sein, andere Vereinsmitglieder zu unterstützen o.ä.
5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Vereinsmitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Alle seine Pflichten und Rechte haben also ein Ende, wenn das Vereinsmitglied stirbt. Die Erben haben also keine Beitragspflicht zu zahlen – es sei denn, ein Mitgliedsbeitrag ist noch nicht bezahlt, der vor dem Tod des verstorbenen Mitglieds fällig war.
5.2 Die Mitgliedschaft endet auch automatisch nach einem Jahr der Anmeldung, oder wenn die Mitgliederin es schriftlich ausdruckt. Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Die Mitgliedschaft kann verlängert werden.
5.3 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieser trotz einmalige Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
5.4 Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand oder einer vom Vorstand dazu berechtigten Person erfolgen, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
6. Vereinsorgane
6.1 Die Mitgliederversammlung
6.1.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
6.1.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
6.1.3 Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 1 Tag vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
6.1.4 Der Vorstand oder der ordentlichen Mitgliederversammlung können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
6.1.5 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands.
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung.
- Kenntnisnahme des Jahresbudgets.
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms.
6.1.6 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
6.1.2 Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
6.2 Der Vorstand
6.2.1 Der Vorstand besteht aus von 2 bis 5 Personen.
6.2.2 Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
6.2.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
- Er erlässt Reglemente.
- Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
- Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
- Aufnahme und Kündigung von Vereinsangestellten, Bestellung und Enthebung von Geschäftsführungen.
6.2.4 Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben GeschäftsführerInnen einsetzen. Er hat diesen eine Geschäftsordnung zu geben und mit Vollmachten auszustatten, die der Art und dem Umfang der durchzuführenden Aufgaben entsprechen.
6.2.5 Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
6.2.6 Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten. Ämterkumulation ist möglich.
a) Präsidium: Die Präsidentin ist das höchste Leitungsorgan. Ihr obliegt hauptsächlich die Vertretung des Vereins nach außen. Hat eine Stellvertreterin der Präsidentin die Verantwortung und Führung für einen Bereich des Vereines übernommen, so steht ihr für diesen Bereich ebenfalls die Vertretung des Vereines nach außen zu.
b) Vizepräsidium: Die Vizepräsidentin wird die obengennanten Verantwortungen mit der Präsidentin. Nur die Präsidentin und die Vizepräsidentin haben die Zeichnungsberechtigung.
c) Finanzen: Die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich. Nur im Falle der Verhinderung oder durch Auftrag der Kassieren tritt an deren Stelle ihre Stellvertreterin.
d) Sekretärin: Die Sekretärin ist zuständig für die Protokolle von Sitzungen und Versammlungen.
6.4 Beiräte
6.4.1 Der Vorstand kann Beiräte ins Leben rufen.
6.4.2 Die Mitglieder eines Beirates werden vom Vorstand ernannt und ihrer Funktion enthoben.
6.4.3 Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorstand einberufen. Die Beiräte können jedoch auch unabhängig davon Sitzungen abhalten.
6.4.5 Beiräte können dem Vorstand Vorschläge machen, und haben beratende Funktion.
7. Rechnungsprüfer
7.1 Von der Generalversammlung werden zwei unabhängige Rechnungsprüfer, zur Überprüfung der Vereinsgebarung, bestellt. Die Bestellung bezieht sich auf den Zeitraum von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
7.2 Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.
8. Schlichtung von Streitigkeiten
8.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
8.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus zwei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft macht. Diese wählen dann mit Stimmenmehrheit die Vorsitzende des Schiedsgerichts.
8.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist vereinsintern endgültig.
9. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
10. Auflösung des Vereins
10.1 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von der qualifizierte Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
10.2 Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie darüber Beschluss zu fassen, wem ein allfälliges, nach Abdeckung der passiven verbleibendes Vereinsvermögen zu übertragen ist. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen jedenfalls ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 4aZi 3 EStG 1988 zu verwenden.
11. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 19.07.2021 angenommen und sind mit positivem Abschluss des „Bildungsverfahrens“ bei der Vereinsbehörde in Kraft treten.
Wien, 19.07.2021